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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: 2 StR 480/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32897
Aktenzeichen: 2 StR 480/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 14.07.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 09.12.2015 - 2 StR 480/15

Redaktioneller Leitsatz:

x

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Fischer

Appl

Ott

Zeng

Bartel

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