Beschl. v. 09.12.2014, Az.: V ZB 85/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Neubrandenburg - 16.05.2013 - AZ: 321 XIV 49/13
LG Neubrandenburg - 21.05.2013 - AZ: 4 T 89/13
BGH, 09.12.2014 - V ZB 85/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, Rn. 4 f.). Auf die Hinweisverfügung vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.