Beschl. v. 09.12.2013, Az.: 3 StR 345/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 03.06.2013
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 09.12.2013 - 3 StR 345/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Revision.
Das Rechtmittel hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
In den Urteilsgründen hat die - sachverständig beratene - Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgelehnt, bei ihr liege ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach dem geschilderten Konsumverhalten aus medizinischer Sicht zwar von einem schädlichen Missbrauch, nicht aber von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen sei.
Diese - für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Würdigung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass das Landgericht bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zugestimmt hat. Voraussetzung einer solchen Zustimmung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäubungsmittelabhängig war (vgl. auch Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 57). Damit ist die Verneinung eines Hanges der Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar.
Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405 f.).
Becker
Hubert
Schäfer
Gericke
Spaniol
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