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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: IX ZB 69/09
Geltendmachung einer Gehörsrüge wegen einer Ablehnung der Wiedereinsetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29824
Aktenzeichen: IX ZB 69/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Cuxhaven - 16.07.2008 - AZ: 12 IN 86/02

LG Stade - 12.02.2009 - AZ: 7 T 195/08

BGH, 09.12.2010 - IX ZB 69/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor.

3

Das Beschwerdegericht hat die Versicherung des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie zuletzt den Ausführungen im Beschluss vom 3. März 2009 zu entnehmen ist. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Pauschalversicherungen, bezogen auf den 18. Juli 2008, in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2009, bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; v. 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

4

Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Schuldners enthalten keine konkreten Angaben dazu, wo sich der Schuldner am Freitag, den 18. Juli 2008 aufgehalten hat. Die von dem Arbeitgeber stammende Versicherung hinsichtlich der beruflich bedingten Ortsabwesenheit betrifft lediglich den Zeitraum vom 21. Juli bis 3. August 2008. Angesichts dieser Umstände ist die Würdigung des Landgerichts nahe liegend; einer ausdrücklichen Erwähnung der Versicherungen des Schuldners bedurfte es nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGHZ 154, 288, 300). Mithin scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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