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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: IX ZB 65/08
Zuschlag für eine lange Verfahrensdauer bei der Vergütung eines Insolvenzverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29840
Aktenzeichen: IX ZB 65/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 09.11.2007 - AZ: 74 IN 198/02

LG Göttingen - 29.02.2008 - AZ: 10 T 27/08

BGH, 09.12.2010 - IX ZB 65/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 254,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der weitere Beteiligte erstrebt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm demgegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten.

2

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrundsätze der Beschwerdeentscheidung durch seither ergangene Entscheidungen bestätigt (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; v. 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang lässt ihre Begründung nicht erkennen.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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