Urt. v. 09.12.2010, Az.: III ZA 17/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 27.07.2010 - AZ: 9 T 189/09
OLG Karlsruhe - 10.11.2010 - AZ: 1 W 39/10
BGH, 09.12.2010 - III ZA 17/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. und 18. November 2010 - 1 W 39/10 - werden zurückgewiesen.
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