Beschl. v. 09.12.2009, Az.: I ZB 82/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Paderborn - 04.12.2008 - AZ: 5 T 166/08
OLG Hamm - 11.09.2009 - AZ: I-25 W 7/09
BGH, 09.12.2009 - I ZB 82/09
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18.5.2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.