Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 StR 417/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 25.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 09.12.2009 - 2 StR 417/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen eine Weisung während der Führungsaufsicht in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-Jähriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist;
- b)
im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgründe aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von 0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage später beim Angeklagten sichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war für die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe und dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte treffen rechtlich mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch und Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO bestand daher kein Anlass.
Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
RiBGH Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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