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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 1 StR 266/09
Relevanz des Bezugs eines Beweisantrags auf Kornbranntwein oder aber Tresterbranntwein für die Feststellung der Marktüblichkeit eines gezahlten Ankaufpreises
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29280
Aktenzeichen: 1 StR 266/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 13.01.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 106 BranntwMonG

§ 265 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhehlerei

BGH, 09.12.2009 - 1 StR 266/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob sich der Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Marktüblichkeit des von den Angeklagten gezahlten Ankaufspreises für den vom Zeugen R. gelieferten Branntwein beantragt wurde, auf Kornbranntwein oder aber Tresterbranntwein bezog, ist irrelevant. Denn nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten den in § 106 BranntwMonG festgelegten Mindestpreis. Dieser orientiert sich indes allein am Alkoholgehalt des gelieferten Branntweins und nicht an dessen Art.

Auch die Verfahrensrüge, nach der die Strafkammer unzulässigerweise von dem angeklagten Sachverhalt abgewichen sei, ohne insoweit einen Hinweis gegeben zu haben, ist unbegründet. Im Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48 f.; siehe auch BGH, Urt. vom heutigen Tag - 1 StR 167/09).

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer zutreffend in den Vordergrund, dass der von R. gelieferte Branntwein nicht aus Stoffbesitzerkontingenten stammen konnte. Der unzutreffenden Annahme, dass Kornbranntwein nicht in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werden könne, kommt daher - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt - keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als Korn jedenfalls nicht rechtmäßig im Rahmen der Stoffbesitzerkontingente hergestellt werden kann.

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