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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 5 StR 410/11
Verwerfung einer Revision wegen mangelnder Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28993
Aktenzeichen: 5 StR 410/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 06.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 09.11.2011 - 5 StR 410/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer ausgenommen.

Basdorf

Raum

Brause

Schaal

Schneider

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