Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 1 StR 484/11
Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28025
Aktenzeichen: 1 StR 484/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 25.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 09.11.2011 - 1 StR 484/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Wahl

Rothfuß

Hebenstreit

Elf

Graf

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.