BGH, 09.11.2010, 2 StR 104/10 - Korrekturbeschluss zu einem Urteil aufgrund eines Schreibversehens
| Gericht: | BGH |
|---|---|
| Datum: | 09.11.2010 |
| Aktenzeichen: | 2 StR 104/10 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2010, 27641 |
| Verfahrensgang: | vorgehend: LG Meiningen - 25.09.2009 |
| Verfahrensgegenstand: | Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger |
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...
Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
Korrekturbeschluss zu Urteil
BGH - 14.07.2010 - AZ: 2 StR 104/10
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