Urt. v. 09.11.2009, Az.: AnwZ (B) 44/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Hamburg - 09.01.2009 - AZ: II ZU 11/07
AGH Hamburg - 09.03.2009 - AZ: II ZU 11/07
Rechtsgrundlagen:
§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.
Verfahrensgegenstand:
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 44/09
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann und
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung
am 9. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. Januar 2009 und 9. März 2009 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt.
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