Beschl. v. 09.10.2013, Az.: 5 StR 381/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 25.04.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
JR 2014, 441-447
NStZ-RR 2016, 131
BGH, 09.10.2013 - 5 StR 381/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.
Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80].
Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay
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