Beschl. v. 09.10.2012, Az.: KZR 40/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 31.08.2005 - AZ: 91 O 230/04
OLG Düsseldorf - 16.05.2007 - AZ: VI-2 U (Kart) 10/05
BGH - 13.10.2009 - AZ: KZR 41/07
OLG Düsseldorf - 08.06.2011 - AZ: VI-U (Kart) 2/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.10.2012 - KZR 40/11
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich, erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die Revision zugelassen werden könnte.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000.000 €
Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Strohn
Löffler
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