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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 479/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26081
Aktenzeichen: 5 StR 479/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 25.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 09.10.2012 - 5 StR 479/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.

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