Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 479/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 25.06.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 09.10.2012 - 5 StR 479/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.
Basdorf
Schaal
Dölp
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.