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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 441/12
Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO bei Vorliegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26084
Aktenzeichen: 5 StR 441/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.06.2012

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 203

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Führen eines Schlagrings

BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12

Redaktioneller Leitsatz:

Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf und dem abgeurteilten Delikt, ist eine Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO durch das Gericht veranlasst.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, soweit sie ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens eines Schlagrings zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, ihm Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt und die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihn wegen erlittener Untersuchungshaft nicht zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 StrEG), ist unbegründet. Die Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, überstieg deren Tagessatzanzahl nicht. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG schied deshalb aus.

4

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN). Das Landgericht hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt zu einer Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Landgericht weder getroffen noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

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