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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.2013, Az.: V ZB 151/12
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45851
Aktenzeichen: V ZB 151/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Schleswig - 18.07.2012 - AZ: 2 W 63/12

BGH - 04.07.2013 - AZ: V ZB 151/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 09.09.2013 - V ZB 151/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 wird in Absatz 2 des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "§ 867 Abs. 2 ZVG" richtig heißt "§ 867 Abs. 2 ZPO".

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 04.07.2013 - AZ: V ZB 151/12

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