Beschl. v. 09.09.2013, Az.: V ZB 151/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Schleswig - 18.07.2012 - AZ: 2 W 63/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.09.2013 - V ZB 151/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 wird in Absatz 2 des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "§ 867 Abs. 2 ZVG" richtig heißt "§ 867 Abs. 2 ZPO".
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 04.07.2013 - AZ: V ZB 151/12
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