Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.2010, Az.: 3 StR 82/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24063
Aktenzeichen: 3 StR 82/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 09.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 09.09.2010 - 3 StR 82/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten um drei Monate geschärft und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Bei deren Bemessung hat es zwar auch die in den Fällen II. 2 bis II. 6 des Urteils der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. März 2007 verhängten Einzelstrafen einbezogen, obwohl das Verfahren in diesen Fällen durch Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit Blick auf die verbleibenden einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (sieben Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) ist jedoch auszuschließen, dass die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an einer nach ihrer Auffassung eigentlich angemessenen Erhöhung der Einsatzstrafe gehindert gesehen hat.

Sost-Scheible
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.