Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2016, Az.: GSSt 2/15
Beschl. v. 09.08.2016, Az.: GSSt 2/15
Rücknahme einer Vorlage an den Großen Senat in Strafsachen
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NJW-Spezial 2016, 601
StV 2017, 818
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei
hier: Vorlage gemäß § 132 GVG
BGH, 09.08.2016 - GSSt 2/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Vorlage wird zurückgenommen.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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