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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2016, Az.: GSSt 2/15
Rücknahme einer Vorlage an den Großen Senat in Strafsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22586
Aktenzeichen: GSSt 2/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090816BGSST2.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 132 GVG

Fundstellen:

NJW-Spezial 2016, 601

StV 2017, 818

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei
hier: Vorlage gemäß § 132 GVG

BGH, 09.08.2016 - GSSt 2/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage wird zurückgenommen.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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