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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2012, Az.: VII ZR 30/12
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine GmbH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21973
Aktenzeichen: VII ZR 30/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 16.12.2010 - AZ: 2 HKO 144/09

OLG Zweibrücken - 22.12.2011 - AZ: 4 U 7/11

nachgehend:

BGH - 06.12.2012 - AZ: VII ZR 30/12

Fundstelle:

GuT 2014, 222

BGH, 09.08.2012 - VII ZR 30/12

Redaktioneller Leitsatz:

Einer GmbH kann schon dann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn es an Darlegungen dazu fehlt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in [...] dokumentiert, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.).

3

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in [...] dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Leupertz
Kartzke

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