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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2010, Az.: 2 StR 35/10
Urteilsberichtigung aufgrund eines offentsichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24946
Aktenzeichen: 2 StR 35/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchte räuberische Erpressung u. a.

BGH, 09.08.2010 - 2 StR 35/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 der Urteilsgründe (S. 8, 2. Absatz) in Zeile 7 statt "Tatsachen" richtig heißen muss: "Taten".

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl

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