Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2010, Az.: 2 StR 35/10
Beschl. v. 09.08.2010, Az.: 2 StR 35/10
BGH, 09.08.2010 - 2 StR 35/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2010 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 der Urteilsgründe (S. 8, 2. Absatz) in Zeile 7 statt "Tatsachen" richtig heißen muss: "Taten".
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.