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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: V ZR 236/14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. Zurückweisung des Beweisantrags (hier: Kenntnis des Zeugen vom Schimmelbefall)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22412
Aktenzeichen: V ZR 236/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 15.11.2013 - AZ: 29 O 27053/11

OLG München - 30.09.2014 - AZ: 9 U 4946/13 Bau

BGH, 09.07.2015 - V ZR 236/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Beweisantritt des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. November 2013 nicht lediglich auf das Vorhandensein von Schimmel schon bei Kaufvertragsschluss, sondern auch auf die Kenntnis des Zeugen D. von dem Schimmelbefall bezog. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führt aber dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes Urteil hätte ergehen können (Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - NJW 2003, 3205, 3206 [BGH 18.07.2003 - V ZR 187/02], siehe Rn.15). So liegt der Fall hier. Die Zurückweisung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Er war als neues Vorbringen zu bewerten, weil er erstinstanzlich in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen war (§ 296a Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung des Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lagen nicht vor, weil dem Landgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Insbesondere handelte es sich bei der Frage der Arglist der Beklagten um keinen Gesichtspunkt, den der Kläger erkennbar übersehen hatte und zu dem das Landgericht Gelegenheit zur Äußerung hätte geben müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Eine Berücksichtigung des Beweisantrags gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten den Beweis bereits vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte antreten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 46.400 €.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Göbel

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