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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: 2 StR 170/15
Anforderungen an die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21810
Aktenzeichen: 2 StR 170/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 12.02.2015

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs. 2 JGG

Fundstellen:

NStZ-RR 2015, 323

RPsych 2015, 352-353

StV 2016, 698-699

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

4

Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 17 Jahre alten Angeklagten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte "beginnend mit dem Jahr 2010" mehrfach vorgeahndet sei. "Zwar konnte bei den ersten beiden Taten noch von der Verfolgung abgesehen werden, im dritten Fall kam es zu einer Verwarnung. Dennoch ist der Angeklagte damit, wenn auch mit verschiedenen Deliktstypen, aufgefallen" (UA S. 10). Zudem konsumiere der Angeklagte immer noch Drogen, "was, wenn auch keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verbunden ist" (UA S. 10 f.).

5

Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand.

6

a) Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11).

7

b) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der Verfolgung von zwei aus März und April 2010 stammenden - nicht näher mitgeteilten - Taten ist gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 17 JGG Rn. 37 f. mwN). Entsprechendes gilt auch für das Strafverfahren wegen eines im November 2010 begangenen Diebstahls, das mit einer gerichtlichen Verwarnung abgeschlossen worden ist.

8

Das Landgericht hat zudem nicht den Umstand in den Blick genommen, dass der im Urteilszeitpunkt fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war. Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155).

9

Das Landgericht hat schließlich weder den "Drogenkonsum" des Angeklagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3).

10

Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Fischer

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

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