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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 5 StR 269/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40982
Aktenzeichen: 5 StR 269/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 09.07.2013 - 5 StR 269/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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