Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 5 StR 269/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 19.12.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 09.07.2013 - 5 StR 269/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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