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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: IX ZR 38/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17336
Aktenzeichen: IX ZR 38/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 18.01.2007 - AZ: 6 O 276/04

OLG Schleswig - 17.01.2008 - AZ: 11 U 27/07

BGH, 09.07.2009 - IX ZR 38/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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