Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: III ZR 171/07
Befangenheit von Richtern bei einer Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17749
Aktenzeichen: III ZR 171/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 07.04.2006 - AZ: 13 O 217/05

OLG Celle - 05.06.2007 - AZ: 16 U 103/06

BGH - 05.02.2009 - AZ: III ZR 171/07

BGH, 09.07.2009 - III ZR 171/07

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
durch
die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann, Schilling und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1 vom 17. März 2009 - ergänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Gründe

1

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 bestand wegen der Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter, weil sie über "ihre eigenen Fehler selbst judizieren" würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06 - [...] Rn. 9).

2

Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger zu 1 nicht mehr rechnen.

Galke
Herrmann
Wöstmann
Schilling
Tombrink

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.