Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2009, Az.: 5 StR 239/09
Teileinstellung des Verfahrens durch Änderung des Schuldspruchs bei Tateinheit zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und Urkundenfälschung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17618
Aktenzeichen: 5 StR 239/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei u. a.

BGH, 09.07.2009 - 5 StR 239/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe auch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass

    1. a)

      der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und

    2. b)

      die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheitsstrafen in beiden Fällen ein Jahr und zehn Monate).

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgründe durch die Strafkammer war rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Beihilfe zur Urkundenfälschung besteht nach den Urteilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Tateinheit.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat im Fall 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zur Folge. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate herabgesetzt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.