Beschl. v. 09.06.2016, Az.: V ZB 197/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wuppertal - 29.10.2015 - AZ: 802 XIV (B) 5/15
LG Wuppertal - 16.12.2015 - AZ: 9 T 248/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.06.2016 - V ZB 197/15
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen. Mit seiner Entlassung aus der Haft am 8. Dezember 2015 zum Zwecke der Abschiebung nach Georgien hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Es konnte jedoch nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Betroffene gestellt. Sein Verfahrensbevollmächtigter hatte, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, in der Beschwerdeschrift vom 13. November 2015 ausdrücklich beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, Rn. 12).
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung war jedoch unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
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