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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14
Abänderung und Neufassung eines landgerichtlichen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18117
Aktenzeichen: X ZR 59/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 03.12.2013 - AZ: 561 C 3773/13

LG Hannover - 04.06.2014 - AZ: 6 S 4/14

Fundstellen:

FMP 2015, 110

MDR 2015, 13

NZG 2015, 5-6 (Pressemitteilung)

RdW 2015, 462-463

SRTour 2015, 6

VuR 2015, 7 (Pressemitteilung)

WM 2015, 1306

ZAP EN-Nr. 575/2015

ZAP 2015, 752

zfs 2015, 362 (Pressemitteilung)

ZIP 2015, 53

BGH, 09.06.2015 - X ZR 59/14

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2013 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Meier-Beck

Gröning

Grabinski

Hoffmann

Kober-Dehm

Verkündet am: 9. Juni 2015

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