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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: IX ZR 47/10
Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt im Falle des Vorbringens einer neuen Pflichtverletzung und eines anderen Streitgegenstandes nicht vor; Verfahrensgrundrechtsverletzung im Falle des Vorbringens einer neuen Pflichtverletzung und eines anderen Streitgegenstandes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18885
Aktenzeichen: IX ZR 47/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 22.07.2008 - AZ: 2-18 O 280/06

OLG Frankfurt am Main - 10.02.2010 - AZ: 7 U 204/08

BGH, 09.06.2011 - IX ZR 47/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 9. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.884,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeachtlich, weil dies eine neue Pflichtverletzung und einen anderen Streitgegenstand betroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) dessen Einführung einer eindeutigen prozessualen Erklärung des Klägers bedurft hätte.

3

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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