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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.2011, Az.: IX ZR 21/10
Bei der Prüfung durch die deutsche Gerichtsbarkeit ist die Einstellung eines französichen Insolvenzverfahrens sowie die Zuständigkeit eines französichen Insolvenzgerichts zu berücksichtigen; Berücksichtigung der Einstellung eines französichen Insolvenzverfahrens sowie der Zuständigkeit eines französichen Insolvenzgerichts bei der Prüfung durch die deutsche Gerichtsbarkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19585
Aktenzeichen: IX ZR 21/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 16.04.2009 - AZ: 4 O 296/04

OLG Celle - 07.01.2010 - AZ: 6 U 60/09

Rechtsgrundlage:

Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO

BGH, 09.06.2011 - IX ZR 21/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Ein deutsches Zivilgericht kann davon ausgehen, dass die Frage der Zuständigkeit durch ein französisches Insolvenzgericht abschließend geprüft wurde.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 9. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.017,52 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO konnte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Frage der Zuständigkeit durch das französische Insolvenzgericht abschließend geprüft wurde. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung des Gesichtspunkts des Rechtsmissbrauchs rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, Rn. 6 zVb).

3

2.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Einstellung des französischen Insolvenzverfahrens die Verfolgung von Ansprüchen der Gläubiger nicht dauerhaft ausschließe und daher eine Klage unzulässig sei, begründet die Rüge wegen mangelhafter Darlegung nicht die Zulassung der Revision.

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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