Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: 2 StR 158/11
Revison wird mangels feststellbaren Rechtsfehlers innerhalb der Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten i.R.e. gerichtlichen Nachprüfung des Urteils als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels feststellbaren Rechtsfehlers innerhalb der Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagen i.R.e. gerichtlichen Nachprüfung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19912
Aktenzeichen: 2 StR 158/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 12.01.2011

Fundstelle:

NStZ-RR 2011, 309

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl mit Waffen u. a.

BGH, 09.06.2011 - 2 StR 158/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

2

Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäߧ 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.