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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2010, Az.: IV ZA 15/09
Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Rechtsinhabers für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Rechtsverfolgung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18516
Aktenzeichen: IV ZA 15/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 26.05.2009 - AZ: 8 O 40/09

OLG Schleswig - 26.11.2009 - AZ: 16 U 34/09

nachgehend:

BGH - 20.07.2011 - AZ: IV ZR 148/10

BGH, 09.06.2010 - IV ZA 15/09

Redaktioneller Leitsatz:

Wer ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 9. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. November 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie in Höhe eines Teils der Klageforderung von 25.480,51 € nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2008 Zahlung an sich selbst begehrt und auf diese Teilforderung bezogene vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2008 geltend macht.

Im Umfang der Bewilligung wird der Klägerin zur Vertretung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. Mennemeyer beigeordnet.

Die Klägerin hat auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 394 € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

1

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) sind nicht dargetan, soweit die Klägerin die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft für drei Gläubiger geltend macht, denen sie jeweils einen Teil der Forderung abgetreten hat (90.000 € an die C. AG, 8.500 € an Rechtsanwalt Z. und 4.202,57 € an die M. GmbH & Co. KG).

2

Wer ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (BGHZ 96, 151, 153 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 16. September 1991 - VIII ZR 264/90 - VersR 1992, 594 m.w.N.; vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 - LM ZPO § 114 Nr. 4; so auch OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2005, 126; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 342; OLG Hamm, NJW 1990, 1053 m.w.N.; OLG Celle, NJW 1987, 783 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 1984, 304; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl. § 114 Rdn. 55 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Motzer, 5. Aufl. § 114 Rdn. 47 m.w.N.; Musielak/ Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rdn. 5 m.w.N.; im Grundsatz auch OLG Hamm, VersR 1982, 1068; a.A. PG/Völker/Zempel, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 114 Rdn. 9, 11). Da es Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, kann bei der Geltendmachung eines fremden Rechts das Interesse des Rechtsinhabers an der Führung des Rechtsstreits auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht einem übergeordneten Rechtsgrundsatz, der in § 116 Satz 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat (BGH, Beschluss vom 16. September 1991 aaO m.w.N.). Danach kommt es grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise (so aber Stein/Jonas/Bork aaO) auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers an. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der materiell Berechtigte kein Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. OLG Celle aaO), kann dahinstehen. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Zessionare nicht mit den Kosten der Rechtsverfolgung belastet werden möchten, genügt nicht, um ihnen die Verfolgung ihrer Rechte durch die bedürftige Klägerin zu ermöglichen.

Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

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