Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 2 StR 146/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 24.11.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 196-197
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u. a.
BGH, 09.06.2010 - 2 StR 146/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 9. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels wird gemäß § 74 JGG abgesehen; die Beschwerdeführerin hat jedoch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus der Revisionsbegründung selbst ergibt sich, dass der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2009 die depressiven Episoden dem Eingangsmerkmal der "krankhaften seelischen Störung" zugeordnet hat (S. 3 f.). Dies hat das Landgericht UA S. 44 zutreffend wiedergegeben. In dem von der Revision vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 13. November 2009 (S. 35 f. der Revisionsbegründung) und ausweislich des Urteils auch in der Hauptverhandlung hat er diese Einordnung später korrigiert.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Bender
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