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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 2 ARs 157/10; 2 AR 88/10
Abgabe des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18613
Aktenzeichen: 2 ARs 157/10; 2 AR 88/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 09.06.2010 - 2 ARs 157/10; 2 AR 88/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des inzwischen 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten H. zuständige Amtsgericht Betzdorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Bender

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