Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 2 ARs 157/10; 2 AR 88/10
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 09.06.2010 - 2 ARs 157/10; 2 AR 88/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Remscheid ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des inzwischen 30-jährigen, zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten H. zuständige Amtsgericht Betzdorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich nicht zweckmäßig.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Bender
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