Beschl. v. 09.05.2012, Az.: IX ZB 28/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Heidelberg - 01.02.2011 - AZ: 51 IN 2/11
LG Heidelberg - 30.08.2011 - AZ: 4 T 9/11
BGH, 09.05.2012 - IX ZB 28/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 9. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 30. August 2011 (4 T 9/11) wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Befreiung vom Anwaltszwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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