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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2012, Az.: 1 StR 65/12
Hinderung des Besteigens einer mehrsprossigen Leiter durch ein Rückenleiden im Lendenwirbelbereich sowie einer chronischen Warze am Vorfuß
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16640
Aktenzeichen: 1 StR 65/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 19.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 09.05.2012 - 1 StR 65/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. März 2012 und unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der Revision vom 24. April 2012 sowie der weiteren Revisionsbegründung vom 3. Mai 2012 bemerkt der Senat:

Soweit mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellt werden sollte, der Angeklagte sei physisch wegen eines Rückenleidens im Lendenwirbelbereich sowie einer chronischen Warze am Vorfuß nicht in der Lage gewesen, auf eine mehrsprossige Leiter oder einen Jägerstand zu steigen, hat die Strafkammer diesen ohne Rechtsfehler unter Berufung auf die eigene Sachkunde mit der Begründung abgelehnt, dass man eine Leiter auch mit dem Mittelfuß hochsteigen könne und zudem der Angeklagte hinsichtlich eines Vorfalls auch durch Verteidigererklärung habe vortragen lassen, er sei dabei auf die ersten Sprossen des Hochstands gestiegen. Soweit mit dem gleichen Hilfsbeweisantrag beiläufig behauptet wurde, der Angeklagte sei nicht schwindelfrei und habe Platzangst, wurde diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt.

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Hebenstreit

Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack

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