Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 2 StR 597/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 10.07.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 09.04.2013 - 2 StR 597/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.