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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 2 StR 597/12
Anrechnung von in Polen erlittener Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34382
Aktenzeichen: 2 StR 597/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 10.07.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 09.04.2013 - 2 StR 597/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

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