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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 2 ARs 78/13
Zweckmäßigkeit einer Abgabe an das Gericht in Wohnortnähe des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34893
Aktenzeichen: 2 ARs 78/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 28.11.2012 - AZ: (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12)

Verfahrensgegenstand:

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

BGH, 09.04.2013 - 2 ARs 78/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. November 2012 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung in der Sache (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wegen elf rechtlich selbständiger Taten nennt 24 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz oder Dienstort in Berlin haben. Die Jugendgerichtshilfe des Bezirksamts Berlin-Mitte hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist durch eine Haftprüfung und durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück.

Becker

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

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