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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: I ZR 101/15
Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit; Verfahren bzgl. einer Markenverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13418
Aktenzeichen: I ZR 101/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 04.10.2011 - AZ: 312 O 558/10

OLG Hamburg - 27.03.2015 - AZ: 5 U 230/11

BGH, 09.03.2016 - I ZR 101/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen.

Gründe

1

I. Die Klägerin, ein in Indien ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagten wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Markenlöschung.

2

Auf die Einrede der Beklagten hat das Landgericht Hamburg der Klägerin mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.000 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hinterlegung von Bargeld geleistet.

3

Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, der Klägerin aufzugeben, weitere Prozesskostensicherheit zu leisten. Zur Begründung machen sie geltend, die durch das Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden und umfasse mithin das Revisionsverfahren nicht.

4

II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Beklagtenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen, so dass der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen ist. Dieser beläuft sich für die erste Instanz auf 50.000 € und für die zweite Instanz sowie für die Revision auf 37.500 €.

5

Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige Rechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 5.976,71 € entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die zu berücksichtigenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Beklagten einschließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls festgesetzten Reisekosten auf 7.722,25 €. In der Revisionsinstanz fallen den Beklagten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von 8.619,30 € an. Von diesen Kosten in Gesamthöhe von 22.318,26 € ist die bereits geleistete Sicherheit in Höhe von 16.000 € abzusetzen, so dass sich restliche Kosten von 6.318,26 € ergeben, die der Senat in Ausübung des in § 112 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ermessens auf 7.000 € aufrundet.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen

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