Beschl. v. 09.03.2015, Az.: 5 StR 65/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 23.09.2014
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 09.03.2015 - 5 StR 65/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 6, 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2015).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Tatgericht in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt haben könnte, wenn es die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 173 StGB beachtet hätte, ist - ungeachtet der ohnehin bestehenden Möglichkeit, verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen - hier allerdings auch deshalb auszuschließen, weil die tateinheitliche Verwirklichung des § 173 StGB nicht als strafschärfender Gesichtspunkt erwähnt worden ist. Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 vorbringt, das Landgericht habe in der Strafzumessung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Opfer um die eigene Tochter des Angeklagten gehandelt habe, hat sich dieser Aspekt allein auf die (tateinheitliche) Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB bezogen (vgl. zu den Fällen 1 und 2 UA S. 10: "so dass er tateinheitlich jeweils einen sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen begangen hat").
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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