Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 3 StR 36/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 22.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 09.03.2011 - 3 StR 36/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).
Schäfer
Pfister
von Lienen
Hubert Mayer
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