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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 3 StR 36/11
Begründetheit einer Revision bei fehlenden Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12413
Aktenzeichen: 3 StR 36/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 22.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 09.03.2011 - 3 StR 36/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).

Schäfer
Pfister
von Lienen
Hubert Mayer

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