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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 3 StR 31/11
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Übernachtung in der Wohnung des Haupttäters zwecks Schutzes der Frau des Haupttäters vor Übergriffen der Lieferanten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12748
Aktenzeichen: 3 StR 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 13.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 09.03.2011 - 3 StR 31/11

Redaktioneller Leitsatz:

Das bloße Übernachten in der Wohnung dessen, der mit Betäubungsmitteln handelt, ist keine Beihilfe zu diesem Handel.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. März 2011
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen transportierten die Mitangeklagten B. , R. und M. , die inzwischen rechtskräftig wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, ca. 15 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 8,5 Kilogramm HHC in einem Pkw von Rumänien über Serbien, Ungarn und Österreich nach Hannover, wo es der wegen Betäubungsmittelhandels rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte K. zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen sollte. K. entschied, dass das im Pkw versteckte Heroin erst am nächsten Morgen ausgebaut werde. B. , R. und M. sollten die Nacht in seiner Wohnung verbringen. Daher bat K. den Angeklagten, in seiner Wohnung zu übernachten, damit seine Ehefrau nicht mit den drei fremden Personen alleine sei. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass es sich um ein Betäubungsmittelgeschäft handelte, erklärte sich dazu bereit. Kurze Zeit später wurden der Angeklagte, B. , R. und M. von der Polizei festgenommen.

3

2.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner Zusage, in der Wohnung des Mitangeklagten K. zu übernachten, dessen Handeltreiben mit Heroin - wie es die Beihilfe voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27 Rn. 14 ff.) - objektiv förderte. Der für die Übernachtung festgestellte Grund, die Ehefrau des Mitangeklagten K. solle mit B. , R. und M. nicht alleine in der Wohnung sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eine Förderung der vom Mitangeklagten K. begangenen Straftat durch den Angeklagten nicht. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe "die Absicht gehabt, den Mitangeklagten K. bei dessen Tätigkeiten zu unterstützen, indem er die Mitangeklagten B. , R. und M. überwachen und damit den Ausbau des Heroins am nächsten Morgen ermöglichen sollte", belegen allenfalls den Vorsatz des Angeklagten, nicht aber eine objektive Förderung der Haupttat. Sie stehen zudem im Widerspruch zu dem festgestellten Grund für die zugesagte Übernachtung. Deshalb wird auch die Wertung, der Angeklagte habe K. "durch seine Anwesenheit psychisch unterstützt, indem er ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelte", nicht durch Tatsachen gestützt.

4

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Schäfer
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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