Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 68/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 09.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 09.03.2010 - 5 StR 68/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.