Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 39/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 16.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord u. a.
BGH, 09.03.2010 - 5 StR 39/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
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