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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 1 StR 43/10
Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11988
Aktenzeichen: 1 StR 43/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 07.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 09.03.2010 - 1 StR 43/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO).

Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander

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