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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: VII ZA 15/11
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen lediglich pauschaler Behauptungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10892
Aktenzeichen: VII ZA 15/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 06.09.2011 - AZ: 22 AR 341/11

Rechtsgrundlage:

§ 44 Abs. 3 ZPO

BGH, 09.02.2012 - VII ZA 15/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die als Anhörungsrüge aufzufassende sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, Rn. 2 [...]; vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]).

2

Ein offenbar grundloses, weil nur pauschales Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4; BVerwG, NJW 1997, 3327 f. [BVerwG 07.08.1997 - 11 B 18/97]). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur Begründung des Ablehnungsgesuchs die Besorgnis der Befangenheit der namentlich genannten Richter, die den Beschluss vom 12. Oktober 2011 gefasst haben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behauptung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter aufzuzeigen. Damit ist eine weitere Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes weder nötig noch überhaupt möglich. In derartigen Fällen, in denen ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entbehrlich ist, können die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst treffen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]). In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 44 Rn. 4).

II.

3

Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2011 ist zu seinen Gunsten als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO aufzufassen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Kniffka

Kuffer

Eick

Halfmeier

Leupertz

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