Beschl. v. 09.02.2012, Az.: IX ZR 43/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mannheim - 18.08.2009 - AZ: 11 O 116/09
OLG Karlsruhe - 09.02.2010 - AZ: 12 U 187/09
BGH, 09.02.2012 - IX ZR 43/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 9. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.120 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der nachträglichen Genehmigung eines nach § 181 BGB schwebend unwirksamen Vertrages, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass Herr S. vor seiner durch schlüssiges Verhalten angenommenen Genehmigung die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts bezweifelt hatte. Soweit diese tatsächliche Annahme mit dem Beibringungsgrundsatz in Widerspruch stehen sollte, liegt hierin lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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